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Neue Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit treten in Kraft!

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regeln für AU-Bescheinigungen. Und: Die Möglichkeit zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 31. März 2023 verlängert.

Was ändert sich bei der AU?  

1. Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung ab dem 1. Januar 2023 

Bereits mit Newsletter vom 4. August 2022 hatten wir Sie informiert, dass die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zum 1. Januar 2023 auch für Arbeitgeber verpflichtend wird. Dort hatten wir Ihnen ein Erklärvideo, eine erste Übersicht, Empfehlungen und weiterführende Informationen gegeben, die Sie hier finden.  

Nach dem Weihnachtsfest wird es nun ernst: Ab Januar 2023 besteht für gesetzlich Versicherte die elektronische AU-Bescheinigung (eAU). Das bedeutet: Es gibt für erkrankte, gesetzlich versicherte Beschäftigte keine Pflicht mehr, dem Arbeitgeber den bisher bekannten „gelben Schein“ vorzulegen. Vielmehr müssen Sie als Arbeitgeber die eAU elektronisch bei der Krankenkasse abrufen.  

Soweit noch nicht geschehen, sollten Sie interne Abläufe umstellen, die technischen Voraussetzungen zum Abruf der eAU einrichten und Beschäftigte darüber informieren.  

In Arbeitsverträgen, die Sie ab dem 1. Januar 2023 neu abschließen, sollte die Regelung zur Vorlagepflicht der AU-Bescheinigung angepasst werden.  

Weitere Einzelheiten bitten wir, dem beigefügten ZV-Merkblatt zu entnehmen.  

2. Möglichkeit zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlängert 
Die Möglichkeit zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 31. März 2023 verlängert. Die Regelung war bislang bis zum 30. November 2022 befristet.  

Danach ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit leichten Atemwegserkrankungen weiterhin für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese durch eingehende telefonische Befragung möglich. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.  

 

Stand: 14. Dezember 2022